Bei allen Bränden und bei vielen Gefahrguteinsätzen treten Atemgifte auf. Daher schreibt die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" die Verwendung von Atemschutzgeräten bei Sauerstoffmangel und Vorhandensein von Atemgiften vor. Die FwDV 7 "Atemschutz" weitet den Einsatzbereich auf radioaktive Stoffe aus. Das Erkennen der Gefahr ist Grundvoraussetzung für die Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes und der entsprechenden Schutzausrüstung, z.B. Chemikalien- oder Kontaminationsschutzanzug. Wird einem Trupp keine besondere Schutzausrüstung befohlen, und erkennt der Truppführer Gefahren durch Atemgifte, so ist dieser verpflichtet, mit seinem Trupp außerhalb des Gefahrenbereiches zu bleiben und seinem Einheitsführer unverzüglich Meldung zu machen. Gefahren durch Atemgifte können auch bei Einsätzen im Freien bestehen, z.B. Pkw-Brände, sowie bei Nachlösch- und Aufräumarbeiten. Auch hier ist der Einsatz von geeigneten Atemschutzgeräten, meist Preßluftatmer unbedingt erforderlich.
Atemgifte werden entsprechend ihrer schädigenden Wirkung in drei Hauptgruppen unterteilt:
Atemgifte mit erstickender Wirkung
Atemgifte mit Reiz- und Ätzwirkung
Atemgifte mit Wirkung auf Blut, Nerven und Zellen
Schutz durch die 3A-Regel
Eine wichtige Maßnahme für den Schutz vor Atemgiften stellt die 3A-Regel dar. Die drei "A" stehen für: Abstand - Abschirmung - Aufenthaltszeit. Das bedeutet:
Je größer der Abstand, desto kleiner die Gefahr
Je besser die Abschirmung, desto kleiner die Gefahr
Je kürzer die Aufenthaltszeit, desto kleiner die Gefahr
Auf jeden Fall...
Nach jedem Einsatz, bei dem Atemgifte mit im Spiel waren, ist die komplette Einsatzbekleidung zu reinigen. Auch auf eine besonders gründliche Körperreinigung ist zu achten - sonst tragen wir die Gifte mit nach Hause zu unseren Familien!
Auf keinen Fall...
Bei Einsätzen mit Atemgiften gilt:
Nicht Essen
Nicht Trinken (ausgenommen Atemschutz- und Schutzanzug-Trupps)
Nicht Rauchen
Der Giftstoff kann sonst noch weiter in den Körper eindringen!